455, Z. 8 und pag. 457, Z. 2). Bestritten wird vom Beschuldigten sachverhaltlich einerseits die Verwertbarkeit der Chat-Protokolle zufolge Vorgehensweise des verdeckten Ermittlers («agent provocateur»; vgl. Ziff. 12.2 hiernach) und der subjektive Teil der Anklageschrift (dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich nicht um ein 13-jähriges Mädchen handle). 11. Beweismittel