10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, wird der äussere Ablauf betreffend den Chataustausch vom Beschuldigten nicht bestritten. Er sei mit der (fiktiven) «J.________» auf «G.________» in Kontakt gekommen und habe auf dieser Plattform und danach über den Messenger «K.________» unter dem Alias «H.________» mit ihr gechattet (pag. 112, Z. 235 ff.; pag. 118, Z. 22 f und 29 f.; pag. 455, Z. 22 und 30). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass es ein Chat mit sexuellem Inhalt war und dass er diese Texte geschrieben hat (pag. 455, Z. 8 und pag.