mitumfasste. Auf die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden. Die aktenkundigen Chatprotokolle sind demnach verwertbar und im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu würdigen. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung