Die polizeiliche Ermittlung war in Bezug auf das hier fragliche Zeitfenster demnach von Beginn weg vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt bzw. auf Art. 286 ff. StPO abgestützt (zunächst «VE f030», danach «VE f031»), womit das kantonale Polizeigesetz und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung im konkreten Fall nicht einschlägig sind. Es kann demzufolge offenbleiben, ob die Formulierung hinsichtlich verdeckter Ermittlung in Art. 35b aPolG lediglich die «Verhinderung», oder eben auch – wie von der Vorinstanz angenommen – die «Erkennung» von Verbrechen oder Vergehen bezweckte resp. mitumfasste.