168), wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit besagtem Gesuch erneut um Genehmigung der verdeckten Ermittlung bzw. Einsetzung eines verdeckten Ermittlers ersucht. Das Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge mit Entscheid vom 19. Juli 2017 den verdeckten Ermittler «VE f031» für den Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 17. Januar 2018 ein (pag. 277 ff.). Die polizeiliche Ermittlung war in Bezug auf das hier fragliche Zeitfenster demnach von Beginn weg vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt bzw. auf Art.