___ vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bereits seit mehreren Jahren durchgängig genehmigt worden war, so zuletzt am 11. November 2016 und 12. Mai 2017 für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 20. November 2017 (pag. 273 ff.). Da es im hier relevanten Zeitraum einen Wechsel in der Person des verdeckten Ermittlers gab (zuvor «VE f030» [ab pag. 282 ff.], danach «VE f031» [ab pag. 306 ff.]; vgl. auch pag. 168), wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit besagtem Gesuch erneut um Genehmigung der verdeckten Ermittlung bzw. Einsetzung eines verdeckten Ermittlers ersucht.