289 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei Bern im hier fragliche Zeitraum präventiv im Internet im Bereich der Kinderpornografie/sexuellen Handlungen mit Kindern ermittelte (Aktion E.________). Dem Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2017 an das Zwangsmassnahmengericht ist zu entnehmen, dass der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers im Rahmen der Aktion E.________ vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bereits seit mehreren Jahren durchgängig genehmigt worden war, so zuletzt am 11. November 2016 und 12. Mai 2017 für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 20. November 2017 (pag.