Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 286 Abs. 1 StPO eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Straftat sei begangen worden, die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig würden. Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 289 Abs. 1 StPO).