7. Allgemeine rechtliche Ausführungen und Erwägungen der Kammer Eine verdeckte Ermittlung kann – vor Eröffnung eines Strafverfahrens – gestützt auf das kantonale Polizeigesetz angeordnet werden (Art. 114 des aktuellen Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1], zuvor bzw. im hier massgebenden Zeitraum: Art. 35b aPolG). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.