Wenn man von einem «Erkennen» ausgehe, handle es sich historisch gesehen und mit Blick auf diese Debatten um ein Verdachtsstrafrecht, welches man gerade nicht wolle. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage im aPolG. Grooming sei straflos und wenn etwas straflos sei, müsse man auch nichts verhindern. Die erhobenen Protokolle seien demnach nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO). Das Strafverfahren sei einzustellen oder es habe gegebenenfalls ein Freispruch zu erfolgen (pag. 557).