Im erwähnten Bundesgerichtsurteil sei festgehalten worden, dass die Grundlage des «fishing» im «G.________» zwar im kantonalen Polizeigesetz liege, im dort relevanten Zürcher Polizeigesetz sei aber schon von «Verhinderung und Erkennung» von Straftaten die Rede gewesen. Aus irgendeinem Grund habe der Wortlaut des bernischen aPolG zur verdeckten Fahndung nachträglich angepasst werden müssen. Die Polizei habe vorliegend den Köder ausgeworfen, was nicht «verhindern», sondern aktives Suchen darstelle. Dies falle unter das «Erkennen».