Die Vorinstanz habe die diesbezüglich aufgeworfene Frage relativ salopp abgetan und sich dabei unter anderem auf einen Entscheid des Obergerichts (SK 18 252) und des Bundesgerichts (6B_1293/2015) gestützt. In SK 18 252 sei die Verwertbarkeit aber nicht gerügt worden, das Gericht habe von sich aus eine Prüfung gemacht. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil sei festgehalten worden, dass die Grundlage des «fishing» im «G.________» zwar im kantonalen Polizeigesetz liege, im dort relevanten Zürcher Polizeigesetz sei aber schon von «Verhinderung und Erkennung» von Straftaten die Rede gewesen.