6. Vorbringen der Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde betreffend Verwertbarkeit der Chatprotokolle bzw. gesetzliche Grundlage u.a. vorgebracht, dass der für die Tatzeit geltende aArt. 35b PolG keine genügende gesetzliche Grundlage für die verdeckte Ermittlung gegen den Beschuldigten dargestellt habe, da verdeckte Ermittlungen damals nur zur «Verhinderung» von Straftaten hätten angeordnet werden dürfen. Die Vorinstanz habe die diesbezüglich aufgeworfene Frage relativ salopp abgetan und sich dabei unter anderem auf einen Entscheid des Obergerichts (SK 18 252) und des Bundesgerichts (6B_1293/2015) gestützt.