398 Abs. 2 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, 4 wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlechterungsverbot). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;