I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Zu überprüfen sind die ergangenen Schuldsprüche, damit einhergehend die Verfügung betreffend die beschlagnahmte Festplatte, die ausgefällte Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die (der Rechtskraft nicht zugänglichen) Verfügungen betreffend DNA-Profil und Mitteilungen. Zudem ist auch über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden (pag. 163), die Vorinstanz hat dies unterlassen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).