5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs).