II.1.+2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktion und Kostenverlegung (Ziff. II. 1.+2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Einziehung und Vernichtung der Samsung Festplatte (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 520). Die Berufungsverhandlung fand am 19./20. Juni 2024 statt (pag. 545 ff.).