und in Anwendung der Art. 22/1, 34, 42/1, 44, 47, 49/1, 51, 187 Ziff. 1 Abs. 2, 197/1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 9’000.00. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'484.85 und Auslagen von CHF 295.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9'779.85.