Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 204 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Juli 2021 (PEN 20 915) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Juli 2021 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter) was folgt (pag. 464 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen bzw. festgestellt am 14.12.2017 in C.________ durch Besitz von 2 kinderpornografischen Bildern ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach untauglich versucht begangen in der Zeit vom 01.06.2017 bis 01.11.2017 in C.________ b. Bern, durch Verleiten zu einer sexuellen Handlung (Ziff. 1 AKS) 2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22.06.2017 bis 05.11.2017 in C.________ b. Bern, durch Herstellen von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Min- derjährigen sowie durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahren (Ziff. 2 AKS) und in Anwendung der Art. 22/1, 34, 42/1, 44, 47, 49/1, 51, 187 Ziff. 1 Abs. 2, 197/1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 9’000.00. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'484.85 und Aus- lagen von CHF 295.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9'779.85. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 7'484.85 Kosten Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'600.00 Total CHF 9'484.85 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten erkennungsdienstliche Behandlung CHF 295.00 Total CHF 295.00 Total Verfahrenskosten CHF 9'779.85 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'179.85. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Samsung Festplatte (Ass.-Nr. A28) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Bundesamt für Polizei (fedpol), Bundeskri- minalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern. 4. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 6. August 2021 Berufung an (pag. 469). Die erst- instanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. April 2023 (pag. 473 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. April 2023 zugestellt (pag. 509 f.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 (pag. 514 f.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die beiden ergangenen Schuld- sprüche (Ziff. II.1.+2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktion und Kosten- verlegung (Ziff. II. 1.+2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die weiteren Ver- fügungen mit Ausnahme der Einziehung und Vernichtung der Samsung Festplatte (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 520). Die Berufungsverhandlung fand am 19./20. Juni 2024 statt (pag. 545 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumunds- bericht (samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) betreffend den Be- schuldigten eingeholt (pag. 531 ff.). Er wurde anlässlich der Berufungsverhandlung sodann ergänzend einvernommen (pag. 547 ff.). 3 4. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 562; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.07.2021 in Bezug auf die Ziff. I (Freispruch durch Besitz von 2 pornografischen Erzeugnissen) in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, vgt., sei freizusprechen 1. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kind, angeblich mehrfach untauglich versucht begangen in der Zeit vom 20.04.2017 bis zum 14.12.2017 an der D.________ (Strasse) .________ in C.________ b. Bern (Ziff. I. 1. der Anklageschrift); 2. Vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahren, angeb- lich mehrfach begangen in der Zeit vom 20.04.2017 bis zum 14.12.2017, an der D.________(Strasse) .________ in C.________ b. Bern (Ziff. I. 2.x. der Anklageschrift); unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen anteilsmässigen Verteidigungskosten in erster und zweiter In- stanz in richterlich zu bestimmender Höhe. III. 1. Auf das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten. 2. Es seien von Amtes wegen die Verfügungen im Zusammenhang mit der Erstellung des DNA- Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Zu überprüfen sind die ergangenen Schuldsprüche, damit einherge- hend die Verfügung betreffend die beschlagnahmte Festplatte, die ausgefällte Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die (der Rechtskraft nicht zugänglichen) Verfügungen betreffend DNA-Profil und Mitteilungen. Zudem ist auch über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden (pag. 163), die Vorinstanz hat dies unterlassen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, 4 wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlech- terungsverbot). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungs- gericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanz- lichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die be- schuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Verwertbarkeit der Chatprotokolle (gesetzliche Grundlage für die verdeckte Ermittlung) 6. Vorbringen der Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde betreffend Verwertbarkeit der Chatprotokolle bzw. gesetzliche Grundlage u.a. vorgebracht, dass der für die Tatzeit geltende aArt. 35b PolG keine genügende gesetzliche Grundlage für die verdeckte Ermitt- lung gegen den Beschuldigten dargestellt habe, da verdeckte Ermittlungen damals nur zur «Verhinderung» von Straftaten hätten angeordnet werden dürfen. Die Vor- instanz habe die diesbezüglich aufgeworfene Frage relativ salopp abgetan und sich dabei unter anderem auf einen Entscheid des Obergerichts (SK 18 252) und des Bundesgerichts (6B_1293/2015) gestützt. In SK 18 252 sei die Verwertbarkeit aber nicht gerügt worden, das Gericht habe von sich aus eine Prüfung gemacht. Im er- wähnten Bundesgerichtsurteil sei festgehalten worden, dass die Grundlage des «fishing» im «G.________» zwar im kantonalen Polizeigesetz liege, im dort rele- vanten Zürcher Polizeigesetz sei aber schon von «Verhinderung und Erkennung» von Straftaten die Rede gewesen. Aus irgendeinem Grund habe der Wortlaut des bernischen aPolG zur verdeckten Fahndung nachträglich angepasst werden müs- sen. Die Polizei habe vorliegend den Köder ausgeworfen, was nicht «verhindern», sondern aktives Suchen darstelle. Dies falle unter das «Erkennen». Bei der Vorin- stanz sei die parlamentarische Initiative von Viola Amherd vom 14. Juni 2018 er- wähnt worden. Diese habe darauf abgezielt, «Cybergrooming» unter Strafe zu stel- len. Wichtig sei ergänzend die Debatte vom Ständerat vom 10. Dezember 2014. Dort werde zusammengefasst gesagt, dass ein Verdachtsstrafrecht unerwünscht sei (Initiative «13.442 Grooming mit Minderjährigen»). Wenn man von einem «Er- kennen» ausgehe, handle es sich historisch gesehen und mit Blick auf diese De- batten um ein Verdachtsstrafrecht, welches man gerade nicht wolle. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage im aPolG. Grooming sei straflos und wenn etwas straflos sei, müsse man auch nichts verhindern. Die erhobenen Protokolle seien demnach nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO). Das Strafverfah- ren sei einzustellen oder es habe gegebenenfalls ein Freispruch zu erfolgen (pag. 557). Sofern die Verteidigung weiter die Verwertbarkeit der fraglichen Chatprotokolle aufgrund der Vorgehensweise des verdeckten Ermittlers in Frage stellt («agent 5 provocateur»), wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf einzugehen sein (vgl. Ziff. 12.2 hiernach). 7. Allgemeine rechtliche Ausführungen und Erwägungen der Kammer Eine verdeckte Ermittlung kann – vor Eröffnung eines Strafverfahrens – gestützt auf das kantonale Polizeigesetz angeordnet werden (Art. 114 des aktuellen Poli- zeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1], zuvor bzw. im hier massgeben- den Zeitraum: Art. 35b aPolG). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 286 Abs. 1 StPO eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Straftat sei begangen worden, die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungs- handlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig würden. Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangs- massnahmengericht (Art. 289 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei Bern im hier fragliche Zeitraum präventiv im Internet im Bereich der Kinderpornografie/sexuellen Handlungen mit Kindern ermittelte (Aktion E.________). Dem Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2017 an das Zwangsmassnahmengericht ist zu entnehmen, dass der Ein- satz eines präventiven verdeckten Ermittlers im Rahmen der Aktion E.________ vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bereits seit mehreren Jahren durch- gängig genehmigt worden war, so zuletzt am 11. November 2016 und 12. Mai 2017 für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 20. November 2017 (pag. 273 ff.). Da es im hier relevanten Zeitraum einen Wechsel in der Person des verdeckten Ermitt- lers gab (zuvor «VE f030» [ab pag. 282 ff.], danach «VE f031» [ab pag. 306 ff.]; vgl. auch pag. 168), wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit besagtem Gesuch erneut um Genehmigung der verdeckten Ermittlung bzw. Einsetzung eines ver- deckten Ermittlers ersucht. Das Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge mit Entscheid vom 19. Juli 2017 den verdeckten Ermittler «VE f031» für den Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 17. Januar 2018 ein (pag. 277 ff.). Die polizeiliche Ermittlung war in Bezug auf das hier fragliche Zeitfenster demnach von Beginn weg vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt bzw. auf Art. 286 ff. StPO abgestützt (zunächst «VE f030», danach «VE f031»), womit das kantonale Polizeigesetz und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung im konkreten Fall nicht einschlägig sind. Es kann demzufolge offenbleiben, ob die Formulierung hinsicht- lich verdeckter Ermittlung in Art. 35b aPolG lediglich die «Verhinderung», oder eben auch – wie von der Vorinstanz angenommen – die «Erkennung» von Verbre- chen oder Vergehen bezweckte resp. mitumfasste. Auf die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden. Die aktenkundigen Chatprotokolle sind demnach verwertbar und im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu würdigen. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussagenanalyse im Besonderen wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 477 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsre- gel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abs- trakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Bewei- se erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung (Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. sowie Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). In- soweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vor- gangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesi- chert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswe- gen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene 7 Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage bei- spielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rück- sicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 5. Ok- tober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Mass- gabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die speziel- le Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasie- geschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aus- sage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirk- lichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Ver- legenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interakti- onsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelhei- 8 ten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vor- gängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussa- ge, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun- gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie de- ren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit we- gen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 9. Vorwürfe gemäss den Ziff. I. 1./2. der Anklageschrift Dem Beschuldigen werden in Ziff. I.1. der Anklageschrift mehrfache sexuelle Hand- lungen mit einem Kind vorgeworfen, begangen durch untauglich versuchtes Verlei- ten zu einer sexuellen Handlung, indem er mit dem Alias «F.________» im Chatfo- rum «G.________» bzw. dem Alias «H.________» [Benutzername «I.________»] auf K.________ mit der fiktiven 13-jährigen «J.________» (verdeckter Ermittler) gechattet und dabei die angeblich 13-Jährige angewiesen habe, bestimmte sexuel- le Handlungen an sich selber auszuprobieren bzw. sie zum Onanieren aufgefordert habe. In den Unterziffern I. 1.1. bis 1.6. führt die Staatsanwaltschaft die einschlägi- gen Daten und Textstellen aus den Chatprotokollen auf (pag. 426 f.). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ferner Pornografie durch Herstellung von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Min- derjährigen sowie untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser Schriften an ei- ne Person unter 16 Jahren vorgeworfen. In den Ziff. I.2.1. bis I.2.18. sind die ein- schlägigen Daten und Textstellen aus den Chatprotokollen aufgeführt (pag. 427 ff.). 10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, wird der äussere Ablauf betreffend den Chataustausch vom Beschuldigten nicht bestritten. Er sei mit der (fiktiven) «J.________» auf «G.________» in Kontakt gekommen und habe auf dieser Platt- form und danach über den Messenger «K.________» unter dem Alias «H.________» mit ihr gechattet (pag. 112, Z. 235 ff.; pag. 118, Z. 22 f und 29 f.; pag. 455, Z. 22 und 30). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass es ein Chat mit sexuellem Inhalt war und dass er diese Texte geschrieben hat (pag. 455, Z. 8 und pag. 457, Z. 2). Bestritten wird vom Beschuldigten sachverhaltlich einerseits die Verwertbarkeit der Chat-Protokolle zufolge Vorgehensweise des verdeckten Ermittlers («agent provo- cateur»; vgl. Ziff. 12.2 hiernach) und der subjektive Teil der Anklageschrift (dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich nicht um ein 13-jähriges Mäd- chen handle). 11. Beweismittel 9 Der Kammer liegen zur Beurteilung des jeweils angeklagten Sachverhalts folgende Beweismittel vor: der Anzeigerapport vom 14. Oktober 2019 (pag. 9 ff.), der Bericht des Fachbereichs digitale Forensik vom 15. November 2018 inkl. Beilagen (Bilder- katalog, Chats, CD’s; pag. 13 ff.), Chatprotokolle «K.________» (pag. 42 ff.), Chat- protokolle aus dem Chatforum «G.________» vom 20. April 2017 (pag. 169 ff.), Chatprotokolle aus dem Messenger-Dienst «K.________» vom 14. Mai 2017 bis 7. Dezember 2017 (pag. 173 ff.; 308 ff.), diverse Einsatzberichte «E.________» (pag. 282 ff.) und «L.________» (pag. 306 ff.; dazwischen jeweils Chat-Auszüge) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 107 ff.; pag. 117 ff.; pag. 454 ff.; pag. 546 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die- se werden – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen. 12. Beweiswürdigung 12.1 Vorbemerkung G.________ Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz und nach einer kurzen Internetre- cherche ist vorab festzuhalten, dass «G.________» offenbar als Nachfolge für den «M.________» ins Leben gerufen wurde, aber auch dieses Chatforum in der Folge mit denselben Problemen zu kämpfen hatte (Pädophile, welche Kinder belästigen würden) und somit Ende August 2018 ebenfalls eingestellt wurde (vgl. etwa htt- ps://www.watson.ch/digital/das-beste-2019/427891216-7-kultige-webseiten-aus- unserer-jugend-die-es-leider-nicht-mehr-gibt; zuletzt besucht am 30. Juli 2024). 12.2 «Agent provocateur» Wie hiervor bereits erwähnt, ist der äussere Ablauf der Geschehnisse unbestritten. So etwa, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. April 2017 (pag. 169 ff.) bis am 30. November 2017 mit «J.________» gechattet hat und die fraglichen Chats teilweise sexuellen Inhalt hatten. Die Protokolle verdeutlichen den Ablauf und ge- ben den Gesprächs-Verkehr zwischen den zwei Parteien eindrücklich und sehr klar wieder. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, der polizeiliche Ermittler habe im vorliegenden Fall als «agent provocateur» gehandelt und sein Verhalten sei mit Blick auf Art. 293 StPO zu betrachten. Der Ermittler habe aktiv eingewirkt, ganz eindeutig habe das Gegenüber angespornt werden sollen, es habe mehrere Kon- taktaufnahmen durch «J.________» gegeben, der Ermittler habe den Beschuldig- ten zu einem Treffen animieren wollen, es sei emotionaler Druck ausgeübt worden und man habe systematisch auf eine Steigerung der Tatbereitschaft hingearbeitet. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers sei vorliegend nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, unabhängig vom Charakter der Chats. Gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sei deshalb von der Strafe abzusehen oder der Beschuldigte sei freizu- sprechen (pag. 557 f.). Darauf ist im Nachfolgenden vorab einzugehen. In Bezug auf die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung an sich, kann auf die Ausführungen in Ziff. 7. hiervor verwiesen werden. In Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung ist Art. 293 StPO anzuwenden. Es darf keine Tatbereitschaft geweckt und die Tatbereitschaft darf nicht auf schwerere Straftaten gelenkt wer- 10 den. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen. Die Einwir- kung hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken und muss von untergeordneter Bedeutung sein. Ein rollenadäquates Verhalten bzw. Mitwirken ist hingegen zulässig (KNODEL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 und 7f. zu Art. 293 StPO). Wie bereits die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Anhaltspunkte, wonach der verdeckte Er- mittler aktiv vorgegangen und den Beschuldigten zu Straftaten provoziert hätte. Der verdeckte Ermittler war mit der Legende der 13-jährigen «J.________» ausgestat- tet und hielt sich am 20. April 2017 im Chatroom von «G.________» auf, wo er bzw. «J.________» vom Beschuldigten angesprochen wurde. Letzterer fragte so- fort nach, wie alt «J.________» sei, worauf ihm das Alter mit 13 Jahren angegeben wurde. Er fragte sie sogleich, ob sie noch «jf» bzw. Jungfau sei (pag. 171). Später gab «J.________» dem Beschuldigten ihre K.________-Adresse bekannt. Im K.________-Chat meldete sich der Beschuldigte sodann auch bei «J.________». In den nachfolgenden Chats lenke er das Gespräch relativ schnell auf sexuelle In- halte. Er fragte beispielsweise – noch am gleichen Tag – ob «J.________» einen Freund habe, machte ihr Komplimente zu ihrem Aussehen und fragte sie am 15. Mai 2017, ob sie noch Jungfrau sei und am 1. Juni 2017 dann beispielsweise, ob sie schon geküsst/gefummelt habe. Weiter erkundigte sich der Beschuldigte, ob «J.________» schon ihren Intimbereich rasiere und erklärte, dass sie dies dann schon müsse für das erste Mal, man müsse aufpassen, ausser sie habe vielleicht gerade ihre Tage gehabt, dann könne man ohne Kondom etc. Der Beschuldigte suchte in den aktenkundigen Chat-Protokollen hartnäckig den Kontakt zu «J.________» und trieb die Kommunikation – auch in sexueller Hinsicht – unent- wegt voran, wohingegen «J.________» bzw. der verdeckte Ermittler sich überwie- gend defensiv und teilweise gar passiv verhielt. Die Antworten von «J.________»» bzw. des verdeckten Ermittlers waren in der Folge, wie der Beschuldigte selber ein- räumte, eher plump formuliert, was bei ihm wiederum jeweils ein Nachfragen aus- löste. Aus den Chat-Protokollen geht klar hervor, dass es der Beschuldigte war, welcher einen sexualisierten Gesprächsinhalt anstrebte, indem er von sich aus im- mer wieder auf entsprechende Themen lenkte bzw. «J.________» darauf an- sprach, so etwa auch, als er «J.________» das erste Mal fragte, ob sie schon «mit de finger probiert» habe (1. Juni 2017 um 20:44 Uhr [pag. 191]), ab wann sie die Pille haben könne (1. Juni 2017 um 20:51 Uhr [pag. 192]), ob sie mit den Fingern probiert habe bzw. sie solle probieren, wie viele reingehen würden ohne dass es weh mache (11. Juni 2017 um 20:18 Uhr [pag. 195]), um nur einige Beispiele zu nennen. Nur wenige Male kam der erste Schritt von «J.________» bzw. vom verdeckten Ermittler, teilweise handelte es sich aber auch um Nachrichten auf einen Offline- Chat. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus diesen Kon- taktaufnahmen seitens des verdeckten Ermittlers auch für die Kammer klar, dass diese lediglich der Aufrechterhaltung der Gespräche dienten (vgl. etwa 1. Juli 2017 um 16:30 Uhr [pag. 223]), was zulässig ist. Auch als der Beschuldigte sexuelle Handlungen von einiger Intensität andeutete, so eben etwa betreffend das Ein- führen von Fingern, später auch betreffend Geschlechtsverkehr ohne Kondom, Samenerguss etc., blieb «J.________» bzw. der verdeckte Ermittler eher kurz an- 11 gebunden und passiv. Zwar antwortete «J.________» auch auf sexuelle Nachfra- gen des Beschuldigten und spielte gewissermassen mit (so etwa betreffend Angst vor der Entjungferung [«mega gspannt»], einem geeigneten Ort hierfür [vielleicht bei ihr, wenn die Mutter arbeite], Rückmeldung betreffend Berührung mit Finger [«isch schön gsi»]), ihre Reaktionen gingen indessen nicht über ein zulässiges rol- lenadäquates Verhalten hinaus. Auf eine Steigerung – wie dies von der Verteidi- gung vorgebracht wird – wurde aktenkundig nicht hingearbeitet. Vielmehr lag die Initiative für sexuellen Inhalt klar und durchgehend beim Beschuldigten. Der beste- hende Vorsatz wurde nicht erweitert, sondern es erfolgte vielmehr – so ist dies den umfangreichen Chatprotokollen zu entnehmen – eine Spiegelung des bestehenden Vorsatzes. Auch die Verabredungsversuche gingen schliesslich vom Beschuldigten aus, welcher diese jedoch auch wieder absagte bzw. nachträglich meinte, er habe doch keine Zeit gehabt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass «J.________» dem Beschuldigten in der Folge gewissermassen vorhielt, dass er auch früher schon gesagt habe, er komme vorbei (1. November 2017 um 20:10 Uhr, [pag. 369]) und in Bezug auf ein allfälliges (wiederum vom Beschuldigten er- wähntes) Treffen bzw. spontanen Vorbeikommens – nachfragte (15. November 2017 um 12:55 Uhr, 12:58 Uhr, 13:07 Uhr [pag. 386 f.]). Dass «J.________» dies- bezüglich emotionalen Druck aufgebaut hätte, wie dies von der Verteidigung vor- gebracht wurde, erkennt die Kammer vorliegend nicht. Insgesamt ging der verdeck- te Ermittler klar defensiv und differenziert vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach er den Beschuldigten provoziert bzw. unrechtmässig gehandelt hätte. Aus Sicht der Kammer war die Vorgehensweise des verdeckten Ermittlers noch weit weg von einer unzulässigen Beeinflussung im Sinne eines «agent provocateurs». Damit ist die Einwirkung des polizeilichen Ermittlers ohne Weiteres als zulässig zu erachten. Die gesetzlich vorgegebenen Grenzen wurden eingehalten und die fragli- chen Chatprotokolle sind auch in dieser Hinsicht verwertbar. 12.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren vier Mal befragt. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass er bereits von Beginn weg wusste, um was es für ihn ging. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme bzw. auf Vorhalt des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern antwortete er nämlich – obwohl er eigenen Angaben zufolge auch mit anderen Personen bzw. Jugendli- chen in Kontakt stand (pag. 114, Z. 339 ff.) – sogleich, dies sei sicher «wegen der J.________ von N.________» (pag. 112, Z. 236). Insofern war er an der ersten Be- fragung bereits gewissermassen vorbereitet. Der Beschuldigte machte in der Folge zwar grundsätzlich gleichbleibende Aussagen und verstrickte sich auch nicht in auf- fällige Widersprüche, dennoch überzeugt seine Kernaussage, wonach er «J.________» bzw. den «Fake» sogleich resp. relativ schnell durchschaut habe (vgl. etwa pag. 112, Z. 236 ff. und Z. 250; pag. 118, Z. 22 f.; pag. 455, Z. 8 f. und Z. 44 ff.; pag. 551, Z. 42 ff.), angesichts der aktenkundigen Chatprotokolle nicht. Der Beschuldigte brachte verschiedene Beispiele vor, anhand welcher er den «Fa- ke» durchschaut haben will. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme gab er an, es sei ihm komisch vorgekommen, dass «J.________» mit 13 kein Handy aber K.________ gehabt habe (pag. 112, Z. 240 f.). Weitere «Verdachtsmomente» äus- 12 serte der Beschuldigte nicht. Er habe bald gedacht, dass sie ein «Fake» sei, also habe er sich im Chat auch als «Fake» ausgegeben, sein Alter sei ja auch nicht kor- rekt gewesen und er habe «H.________» geheissen (pag. 112, Z. 238 f.). Diese Aussage des Beschuldigten vermittelt den Eindruck, als habe er nur deshalb fal- sche Angaben über sich selber gemacht, weil er den «Fake» sogleich durchschaut habe. Seine falsche Altersangabe erfolgte aber bereits 40 Minuten nach Beginn des ersten Chats (pag. 171). In dieser kurzen Zeit hat der Beschuldigte «J.________» kaum schon durchschaut, zumal fast alle der später vorgebrachten Auffälligkeiten (vgl. nachfolgend) sich nicht auf diesen sehr kurzen Chatzeitraum bezogen. Im Rahmen seiner – fast zwei Jahre später erfolgten – zweiten Einvernahme brach- te der Beschuldigte betreffend «J.________» resp. «Fakespiel» nunmehr vor, es sei ihm klar gewesen «was es ist» und in der Folge habe er es überprüft (pag. 118, Z. 46 f.). Die Nachfrage, was er denn genau wie überprüft habe, beantwortete er jedoch vage und ausweichend mit: «Keine Antwort, ich werde dies zu gegebener Zeit sagen. Wenn sie den Chat aufmerksam lesen sehen sie es und finden es her- aus» (pag. 119, Z. 78 f.). Der Beschuldigte suchte offenbar – so ist dies den akten- kundigen Chats zu entnehmen – mit den ihm mitgeteilten Angaben von «J.________» (Nachname, Wohnadresse O.________ (Strasse), nahe P.________) auf google bzw. im Telefonverzeichnis nach weiteren Angaben und fand heraus, dass die (angebliche) Mutter «Q.________» heisst, was «J.________» bestätigte (23. Mai 2017 um 21:00 Uhr [pag. 183]). Inwiefern diese Recherche Zweifel an der Identität von «J.________» hätte wecken sollen, er- schliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr muss das Resultat aus der Recherche für den Beschuldigten eher ein Hinweis gewesen sein, dass es sich bei «J.________» um ein reales Mädchen und nicht um einen «Fake» handelte. Gab er doch selber an, er habe nicht gedacht, dass die Polizei dahinterstecke (pag. 118, Z. 47 f.) und wäre ein solcher Aufwand von einer Privatperson doch sehr lebens- fremd. Hinzu kommt, dass «J.________» dem Beschuldigten auf dessen Nachfra- ge hin auch mehrere Fotos von sich schickte. Entgegen der Behauptung des Be- schuldigten, er habe einfach «ein normales Bild von ihr» gewollt bzw. er habe «nie ein spezielles Bild angefordert» (pag. 114, Z. 311 ff.), finden sich in den Chats mehrere Anfragen betreffend Bikinibilder (22. Juni 2017 um 19:48 Uhr [pag. 201], 18. September 2017 um 18:33 und 18:36 Uhr [pag. 340]). Der Beschuldigte führte weiter aus, der verdeckte Ermittler habe ihm am Anfang ein Bild eines «hässlichen bärtigen Typs mit Brille» geschickt (pag. 118, Z. 44 f.). Ein solches Bild findet sich allerdings nicht in den Akten. Angenommen, ein solches Bild wäre tatsächlich zu Beginn verschickt worden, würde sich die Frage stellen, weshalb der Beschuldigte dennoch über Monate mit «J.________» weiterchatten sollte. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Vorinstanz – welche dreieinhalb Jahre nach seiner ersten polizeilichen Befragung stattfand – nannte der nunmehr anwalt- lich vertretene Beschuldigte sodann zahlreiche weitere Beispiele für «Auffälligkei- ten». So etwa, dass «J.________» bestimmte Abkürzungen nicht verstanden habe (pag. 455, Z. 44 ff.), er öfters dieselbe Frage gestellt und jeweils andere Antworten von ihr erhalten habe (pag. 456, Z. 4 ff.), ihr beabsichtigter Kauf eines Nobelhandys und ihr Wissen betreffend die Örtlichkeiten R.________/Freiburg (pag. 456, Z. 22 13 ff.). Hätte der Beschuldigte die fraglichen Angaben von «J.________» bzw. ihr Nichtwissen betreffend allfälliger Abkürzungen tatsächlich als wesentlich auffällig erachtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies schon im Rahmen seiner ersten oder allenfalls zweiten Einvernahme erwähnen würde und sich dies vor allem auch in seinem weiteren Chatverhalten widergespiegelt. Inwiefern aber z.B. mit dem Hinweis auf den Ort R.________ («J.________» gab ja an, ihr Vater wohne in R.________, 1. Juni 2017 um 19:25 Uhr [pag. 187]), dem Sparen für ein Handy oder mit dem Hinweis, dass eine 13-Jährige immer noch mit K.________ schreibe, direkt auf ein «Fake» geschlossen werden kann, ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – ohnehin nicht nachvollziehbar. Lebensfremd, wie der Beschuldigte geltend machen will, ist dies jedenfalls nicht. Ob denn eine vermeintlich 13-Jährige tatsächlich die vom Beschuldigten verwendeten Abkürzungen kennen müsste, sei dahingestellt. Der Beschuldigte führte weiter aus, ihm sei relativ schnell im Verlauf des Chats klargeworden, dass die Authentizität von dieser «J.________» nicht stimmig sei (pag. 455., Z. 44 ff.). Für ihn sei es nach wie vor klar, dass es ein Fake gewesen sei und nicht das, was man ihm hier anhängen wolle (pag. 455, Z. 8 ff.). Er habe mit der «virtuellen Person J.________» gechattet (pag. 455, Z. 22). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte aber auch ein, dass man sich verzetteln kön- ne, wenn man drin resp. im «Sog» sei (pag. 457, Z. 13 ff.). Er habe es im Chat überstrapaziert (pag. 457, Z. 16). Er [das Gegenüber bzw. der Ermittler] habe sich nicht direkt geoutet und habe nicht einen richtig krassen Fehler gemacht, wo man klar habe sehen können, dass es nur Fake gewesen sei und wo er ihn dann direkt angeschrieben und darauf angesprochen hätte (pag. 457, Z. 40 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte auch vor Obergericht hinsichtlich der ihm ge- machten Vorwürfe befragt. Auffällig ist zunächst, dass der dazumal nervös schei- nende Beschuldigte – gefragt nach einem spontanen Kommentar zum erstinstanz- lichen Urteil resp. der Begründung – weit ausholte und sich sprichwörtlich geradezu um «Kopf und Kragen» redete. Er machte einerseits allgemeine Ausführungen (so etwa, dass auf einschlägigen Cybercrime-Seiten stehe, dass im Internet nicht alles so sei wie es scheine oder etwa, wenn er alles glauben würde, was ihm im Chat geschrieben werde, wäre er bereits mehrfach verheiratet und hätte mehrere Kin- der) und erklärte weiter, es habe mit Blick auf den «Nickname» von «J.________» nichts dagegengesprochen, dass er sie angechattet habe. Er habe gewusst, dass es sich nicht um eine Minderjährige handle, er sei nicht das erste Mal in einem Chat gewesen. Es habe zudem kein Mittel gegeben und auch nicht geben dürfen, wo man den Chatcharakter hätte identifizieren können. Ihm werde etwas unterstellt, was er glauben müsse, obwohl es nicht ein Element gebe, das für eine Minderjäh- rige spreche (pag. 549 f., Z. 24 ff., Z. 1 ff.). Wenn man so denke, wie ihm das Urteil unterstelle, deswegen lese man in der Zeitung so viel von Betrugsopfern (pag. 549, Z. 37 f.). Auf konkrete Nachfrage, ob er sich denn als Betrugsopfer sehe, reagierte der Beschuldigte ausweichend und gab ein Beispiel hinsichtlich eines Verkaufsin- serats zu Protokoll, bei welchem er «normal intelligentes Verhalten» im Internet ge- zeigt habe, welches mit der vorliegend zu beurteilenden Sache allerdings nichts zu tun hat (pag. 550 f., Z. 39 ff.). Der Beschuldigte betonte zwar erneut, dass es für ihn klar ein «Fake» gewesen sei, weshalb er sich aber dennoch derartig impliziert hat, konnte er hingegen auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht überzeu- 14 gend darlegen resp. klären. So führte er lediglich aus, es sei nie zu einer Transition von virtuell auf real gekommen, es seien keine verbotenen Bilder gefallen (pag. 551, Z. 24 f.; wobei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, explizit nach Bikinibil- dern einer vermeintlich 13-Jährigen gefragt hat), es sei «unwahrscheinlich» gewe- sen, dass es real sei. Es handle sich um einen offenen Chat, da könne jeder rein (pag. 551, Z 30 ff.). Er spielte den Kontakt mit «J.________» herunter und relati- vierte, dass sie [«J.________»] einfach bei ihm auf der Liste gewesen sei und zwi- schendurch – wenn ihm langweilig gewesen sei – habe man ein paar Zeilen mit- einander gechattet (pag. 551, Z. 42 ff.). Den Akten sind jedoch seitenweise Proto- kolle eines über mehrere Monate laufenden Austauschs zu entnehmen, welcher zu Beginn sogar in einem sogenannten «Teentalk» erfolgte (pag. 9). Auf Vorhalt die- ses Umstands erklärte der Beschuldigte, dies sei ihm nicht bewusst gewesen, er sei einfach dorthin, wo die Leute gewesen seien (pag. 552, Z. 5 ff.). Man suche dort, wo die Leute seien. Im «Teentalk», weil man mit denen chatten könne. Nicht mit den Teenies (pag. 552, Z. 18 ff.). Er behaupte Mal, der Grossteil sei erwachsen dort (pag. 552, Z. 23). Im Rahmen seiner ersten Einvernahme gab der Beschuldig- te – gefragt nach allfälligen Chatkontakten mit anderen Jugendlichen – aber noch zu, auch mit anderen Jugendlichen gechattet zu haben («ja, aber die waren alle über 16. Die Chats verliefen aber immer nach dem gleichen Muster ab. Diese hätte ich aber auch nicht getroffen» [pag. 114, Z. 339 ff.]). Auf Frage, was er sich denn dazumal vorgestellt habe, wer hinter der Tastatur sit- ze, gab der Beschuldigte nunmehr an, «keine Ahnung, irgendein Typ» (pag. 552, Z. 28). Davon sei er ausgegangen, er könne das nicht spezifizieren (pag. 552, Z. 31). Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es ein Fake sei. Es habe nicht ei- nen Anhaltspunkt gegeben, wo er hätte vermuten sollen, dass sie eine Minderjähri- ge sei (pag. 553, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er als U.________ die Grenzen auslote, ohne diese zu überschreiten, hier aber offenbar zu weit gegangen sei, erklärte der Beschuldigte ausweichend, dass diese Aussage vor dem Hintergrund der damaligen Umstände zu weit gegangen sei. Er habe fünf Polizisten im Haus gehabt und sei davon ausgegangen, dass wohl etwas Schlim- mes passiert sein müsse (pag. 553, Z. 25 ff.). Auf entsprechende Nachfrage, ob er mit «J.________» Grenzen ausgelotet habe und seine Tätigkeit als U.________ hierfür als Begründung nehme, wich der Beschuldigte aus und erklärte, dass er mit der virtuellen Person gechattet habe. Aus Sicht der Polizei sei da eine Grenze ge- rissen oder angerissen resp. überschritten worden (pag. 554, Z. 7 ff.). Offenbar sei er aus Sicht der Justiz an die Grenze gegangen, sonst wäre die Polizei nicht vor Ort gewesen (pag. 554, Z. 17 f.). Eine Erklärung für seine damalige Aussage liefer- te der Beschuldigte damit nicht, sondern sprach nur davon, dass aus Sicht von Drit- ten (Polizei/Justiz) eine Grenze überschritten worden sei. Damit verkennt er, dass die fragliche Aussage spontan im Rahmen seiner ersten Einvernahme erfolgte und er damit nicht eine Dritteinschätzung, sondern seine eigene Perspektive wiedergab («als U.________ lote ich die Grenzen aus ohne sie zu überschreiten. Hier bin ich offenbar zu weit gegangen. Mehr kann ich dazu nicht sagen», pag. 115, Z. 392 f.). Erst auf nochmalige Nachfrage erklärte er, vor dem Hintergrund der gesamten Ak- tion, wenn man fünf Polizisten im Haus habe und eine Aussage machen müsse, da habe er gedacht, er habe wohl etwas falsch gemacht, sei wohl über eine Grenze 15 «gelaufen» (pag. 554, Z. 22 ff.). Auf Frage, weshalb er – wenn es nur ein Fake ge- wesen sei – im Chat eine solche Geheimniskrämerei gemacht und Angst vor dem Gefängnis signalisiert habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies zum Spiel dazu- gehöre. Es gehe um die Kontrolle im Chat (pag. 554, Z. 27 ff.). Die Vorinstanz hat alle Details aufgeführt, welche aus ihrer Sicht gegen die Version des Beschuldigten sprechen, insbesondere bezugnehmend auf sein Aussagever- halten anlässlich der Befragungen. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte auf die angeblich zu kennende Jugendsprache versteifte, sich um «Kopf und Kragen» redete, teilweise ausweichend reagierte und unlogi- sche Antworten auf gestellte Fragen gab. So gab er – nebst den hiervor bereits ge- nannten Beispielen – einerseits etwa an, er habe ein Bild eines «hässlichen bärti- gen Typen» erhalten, andererseits führte er aber auch aus, dass das Gegenüber keinen «krassen Fehler» gemacht habe, wo man klar habe sehen können, dass es ein Fake sei (pag. 457, Z. 40 ff.). Weiter sprach er zunächst davon, dass ihn das Schreiben mit «ihr» (Fake to Fake Spiel) schon erregt habe (pag. 112, Z. 248 ff.), anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er auf Frage dann erstmals, dass er sich beim Gegenüber irgendeinen Typ bzw. einen Mann vorgestellt habe (pag. 552, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte relativierte die Geschehnisse im Verlauf des Verfahrens damit auch immer wie mehr. Aus Sicht der Kammer ergibt sich, auch wenn es in den Befragungsprotokollen durchaus einige Auffälligkeiten gibt (vgl. hiervor), bereits aus den aktenkundigen Chatprotokollen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht dasjenige einer Per- son war, welche von einem «Fake» ausgegangen ist. Der Beschuldigte hielt sich – bevor auf den Messengerdienst K.________ gewechselt wurde – im «Teentalk» von G.________ auf. Nur wenige Minuten nach Beginn des Chats wurde nach dem Alter von «J.________» gefragt, wobei sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Altersangabe nicht änderte, er war offenkundig weiterhin interessiert (pag. 169 ff.). Nicht einmal eine Stunde später erkundigte er sich bereits, notabene weiterhin im «Teentalk», ob «J.________» noch Jungfrau sei (pag. 171). Es erfolgte sodann über mehrere Monate ein regelmässiger Austausch mit teils explizitem sexuellem Inhalt. Aus diesen Chats ergibt sich klar die Intention des Beschuldigten, welcher die Gespräche wiederholt auf sexuelle Inhalte lenkte bzw. entsprechende Aussa- gen resp. Bemerkungen machte und «J.________» einschlägige Fragen stellte. Es wäre lebensfremd, über Monate so viel Zeit zu investieren, wenn die Geschichte von Beginn weg durchschaut worden wäre (vgl. hierzu auch die Aussage des Be- schuldigten, wonach das Gegenüber keinen krassen Fehler gemacht habe, wo man klar habe sehen können, dass es nur Fake gewesen sei). Den Chats sind denn auch keine Hinweise resp. Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach «J.________» zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeflogen wäre resp. der Beschuldigte die ihm vorgegebene Geschichte durchschaut hätte oder misstrauisch geworden wäre (wie etwa einem anderen Chat aus dem Jahr 2014, in welchem der Beschul- digte sein Gegenüber schon rund 7 Minuten nach Beginn der Unterhaltung auffor- derte, den rechten Arm zu heben [pag. 43 f.], um einen allfälligen Fake zu überprü- fen). Sein (Aussage-)Verhalten änderte sich jedenfalls aktenkundig nicht, wobei der Beschuldigte ja selber angab, wenn man «drin» bzw. im «Sog» sei, könne man sich verzetteln, er habe es im Chat überstrapaziert. Hinzu kommt, dass auch die 16 aktenkundige Geheimniskrämerei des Beschuldigten (vgl. beispielhaft 20. April 2016 um 11:43 Uhr [pag. 171], 22. Juni 2017 um 20:05 Uhr [pag. 202], 27. Juni 2017 um 20:03 Uhr [pag. 207], 27. Juni 2017 um 20:29 und 20:30 Uhr [pag. 209], 27. Juni 2017 um 21:11 Uhr [pag. 212]) und seine mehrfachen Hinweise auf dro- hendes Gefängnis (vgl. etwa 27. Juni 2017 um 20:03 Uhr [pag. 207], 29. Juni 2017 um 19:13 Uhr [pag. 215], 2. Juli 2017 um 20:14 Uhr [pag. 228]) gegen die von ihm vorgebrachte Version eines durchschauten «Fakes» sprechen. Daran vermögen seine Angaben und Erklärungsversuche (vgl. oben) sowie seine allgemeinen Hin- weise auf angebliche SRF-Beiträge (wonach auf G.________ alles fake sei) und Cybercrime-Seiten (wonach man im Internet nicht alles glauben solle) nichts zu än- dern. Letztlich ergibt sich für die Kammer insbesondere gestützt auf die aktenkun- digen Chatprotokolle ein klares Bild. 13. Fazit Insgesamt kommt die Kammer damit zu keinen anderen Schlüssen als die Vorin- stanz. Den aktenkundigen Chatnachrichten und dem darin dokumentierten Verhal- ten des Beschuldigten lassen sich – trotz der gegenteiligen Aussagen und Er- klärungsversuche des Beschuldigten – keine ernsthaften und überzeugenden An- haltspunkte entnehmen, wonach dieser von Beginn weg von einem «Fake» ausge- gangen resp. ihm klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen handle. Im Ergebnis erachtet somit auch die Kammer den un- ter Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 14. Sexuelle Handlungen mit Kindern 14.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB Vorab kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 493 ff.). Folgendes ist zu wiederholen bzw. ergänzen: Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Er- scheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (MAIER, in: Basler Kommentar Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Vor Art. 187 StGB m.w.H.). Bei der Tatbe- standsvariante des Verleitens kommt es – im Gegensatz zur Vornahme einer se- xuellen Handlung – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Erfasst werden Handlungen, welche das Kind am eigenen Körper, am Körper eines ande- ren oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss. Dem Kind braucht die sexuelle Bedeutung seines Tuns nicht bewusst zu sein. Als sexuelle Handlungen kommen grundsätzlich alle Verhaltensweisen in Frage, die von einem Kind vorgenommen werden können. Sind das Kind und der Täter durch 17 Internet oder Chat miteinander verbunden und nimmt das Kind eine sexuelle Hand- lung vor, welche vom Täter wahrgenommen werden kann, so ist der Tatbestand er- füllt (MAIER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 187 StGB). Nach MAIER hat zumindest die Auf- forderung zur heimlichen Onanie straflos zu sein, unabhängig von den Gedanken und Fantasien des Täters (MAIER, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). GODENZI und TRECHSEL/BERTOSSA äussern sich nicht explizit zu dieser Thematik, sondern führen einzig aus, dass ein Verleiten zu sexuellen Handlungen dann anzunehmen sei, wenn das Kind veranlasst werde, sexuelle Handlungen an sich selbst, an einem Dritten oder an einem Tier vorzunehmen (GODENZI, in: Handkommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 187 StGB). DONATSCH ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens dar- in bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB oder am eigenen Körper – wie z.B. Masturbation – vorzunehmen; eine eigentliche Anstiftung sei nicht erforderlich. Nicht erforderlich sei es ferner, dass die sexuelle Handlung in Anwesenheit des Täters oder eines Dritten stattfänden oder dass der Täter die sexuelle Handlung zwingend in Bild und/oder Ton simultan wahrnehme (DONATSCH, in: StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 f. zu Art. 187 StGB mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010). Gemäss MUGGLI sei eine Präsenz des Täters bzw. eine Wahrnehmbarkeit durch diesen oder Drittpersonen nur in denjeni- gen Fällen zu fordern, in denen das Kind zu üblichen sexuellen Handlungen an sich selbst verleitet werde. Werde das Kind hingegen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit Tieren, Gewalt, Fäkalien, Erwachsenen oder anderen Kindern ver- leitet, so sei eine Gefährdung bzw. eine Strafbarkeit auch unabhängig von einer Präsenz des Täters bzw. von Drittpersonen anzunehmen (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: ZStStr Band/Nr. 78, 2014, S. 61 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter, welcher ein Kind zum Onanieren auffordert, worauf dieses sich selbst befriedigt, tatbestandsmässig, selbst wenn der Täter während den Handlungen nicht anwesend ist (Urteil des BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 7.4; vgl. auch Urteil des Obergerichts SK 18 252 vom 11. Februar 2019 E. 12). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, «wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt wer- den kann» (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters. Es spielt folglich keine Rolle, ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung oder je- ner des Opfers handelt. Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass das Opfer durch sein Vorgehen in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht und welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der 18 Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können (MAIER, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). 14.2 Allgemeine Ausführungen zum (untauglichen) Versuch (Art. 22 StGB) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor. Die Ausführung der Tat, mit welcher die Grenze zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) überschritten ist, be- ginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des BGer 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.1; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 187 StGB). Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 140 IV 150 E. 3.5 mit Hinweisen). Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Ver- such unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn da- mit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Ver- suchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statu- iert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefähr- lichkeit des Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2.). 14.3 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vermeintlich 13-jährige «J.________» gemäss den aktenkundigen Chatprotokollen immer wieder aufforderte, bestimmte sexuelle Handlungen an sich selber auszu- probieren bzw. zum Onanieren aufforderte, konkret am: - 1. Juni 2017 ab 20:44 Uhr, indem er «J.________» fragte, ob sie schon einmal versucht habe, sich selber Finger in die Scheide einzuführen und wie viele Finger sie hineinschieben könne und auf die Antwort von «J.________», dass sie noch nie Finger in die Scheide eingeführt, sondern nur daran gerieben habe, schrieb, sie solle es einmal versuchen (pag. 191 f.). 19 - am 11. Juni 2017 ab 20:10 Uhr, indem er «J.________» fragte, ob sie jetzt versucht habe, ei- nen Finger in die Scheide einzuführen und «J.________» auf ihre Antwort hin, sie habe nur gerieben, aufforderte, sie solle einmal versuchen, einen Finger hineinzuschieben (pag. 195). - am 13. Juni 2017 ab 12:55 Uhr, indem er «J.________» zuerst fragte, ob sie jetzt einmal mit dem Finger probiert habe und als sie sagte, nur ein wenig, mit einem Finger, sie aufforderte, sie solle den Finger ganz hineinschieben (pag. 199). Als der Beschuldigte am 22. Juni 2017 (ab 19:54 Uhr) nachfragte, ob «J.________» es jetzt versucht habe, bejahte diese und gab an, zwei Finger eingeführt zu haben (19:55-19:58 Uhr). - am 12. Juli 2017 ab 13:09 Uhr, indem er «J.________» fragte, ob sie sich wieder einmal mit dem Finger befriedigt habe und als «J.________» bejahte, sie weiter fragte, wie tief sie den Finger in die Scheide einführe und als sie darauf schrieb, sie wisse es nicht, sie gehe ein biss- chen rein, sie aufforderte: «schieb de mal ganz ine» (pag. 245 f.). - am 13. Juli 2017 ab 21:06 Uhr, indem er «J.________» aufforderte, sie solle mit dem Finger spüren, ob ihre Scheide nass sei, was «J.________» tat und rückmeldete, sie sei nicht nass (21:07-21:08 Uhr) (pag. 255). - am 1. November 2017 ab 19:33 Uhr, indem er «J.________» aufforderte, sie solle einmal den Finger tief in die Scheide hineinschieben und versuchen herauszufinden, ob sie einen Punkt habe, den sie besonders gut spüre (pag. 366 f.). Dass es sich hierbei um Aufforderungen zu sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestandes von Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt bzw. die Aufforderun- gen/Anweisungen des Beschuldigten eindeutig sexualbezogen sind und unter die Tatbestandsvariante des «Verleitens» subsumiert werden können, liegt auf der Hand. Nach Ansicht der Kammer ist es für diese Tatbestandvariante – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unerheblich, dass der Beschuldigte «J.________» lediglich einmal aufforderte, sich sogleich im Intimbereich zu berühren (13. Juli 2017) und sich die anderen Aufforderungen nicht in seinem (vir- tuellen) Beisein hätten ereignen sollen. Offenkundig chattete der Beschuldigte so- dann mit einer vermeintlich Minderjährigen (13 Jahre). Da es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte, konnte der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten und der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht erfüllt. Die subjektiven Merkmale des Tatbe- stands sind demgegenüber gegeben: Dem Beschuldigten war das vermeintliche Al- ter von «J.________» bekannt. Es wurde ihm im Chat mitgeteilt und von ihm auch selber wiederholt (pag. 169, 173, 194, 207 und 240). Dennoch chattete er weiter mit «J.________» und forderte sie immer wieder auf, sexuelle Handlungen an sich selber vorzunehmen. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Zu Recht be- jahte die Vorinstanz – mangels effektiven Verleitens bzw. aufgrund des rechtmäs- sigen Einsatzes eines verdeckten Ermittlers – sodann einen untauglichen Versuch. Die objektive Gefährlichkeit einer solchen Vorgehensweise ist im konkreten Fall ohne Weiteres zu bejahen und ein grob unverständiges Handeln des Beschuldigten liegt nicht vor. Von straflosen Vorbereitungshandlungen kann sodann klar nicht mehr ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 20 Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach untauglich versucht begangen durch Verleiten zu sexuellen Handlungen in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017 im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 15. Pornografie 15.1 Vorbemerkung Angeklagt ist Pornografie durch Herstellung von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie untauglich versuchtes Zugäng- lichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahre (mehr- fach; pag. 427). Die Vorinstanz fällte diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Pornografie, mehr- fach begangen durch Herstellen von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie durch untauglich versuchtes Zugänglichma- chen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahre. Sie stützte diesen Schuldspruch laut Urteilsdispositiv und Motiv auf Art. 197 Abs. 1 StGB, wo- bei Art. 197 Abs. 4 StGB lediglich im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besit- zes von Pornografie erwähnt wurde, bei welchem es einen rechtskräftigen Frei- spruch gab (pag. 465, pag. 497, pag. 499). 15.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen zu Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich namentlich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Die Be- stimmung schützt Kinder im Sinne von Art. 187 StGB vor der Konfrontation mit Pornografie (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2019, N 20 ff. zu Art. 197 StGB). Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornografie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 68 vom 9. November 2021 E. 15.2). Nach Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich demge- genüber schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über- lässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt (Abs. 4 Satz 1), wobei eine höhere Sanktion droht, wenn die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjäh- rigen zum Inhalt haben (Abs. 4 Satz 2). Das seit dem 1. Juli 2014 in Kraft stehende Pornografiestrafrecht unterscheidet in Abs. 4 zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als «nicht tatsächlich» dürften zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teil- nahme von «realen» minderjährigen Darstellern gelten (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22d zu Art. 197 StGB). Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen» betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minder- 21 jährigen Personen. Der Unterschied zwischen den beiden Tatbestandsvarianten ist einzig für die Strafdrohung relevant (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N 10b zu Art. 197 StGB). Weiche Pornographie ist grundsätzlich straffrei und darf von Erwachsenen produ- ziert und konsumiert werden, solange die Pornographie nicht Kindern/Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich gemacht wird und andere Erwachsene nicht unfreiwillig damit konfrontiert werden. Harte Pornographie ist praktisch absolut verboten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornographischen Charakter einer Darstel- lung gemäss Art. 197 Abs. 1 mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 absch- liessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt. Es sind dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder (3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachse- nen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 19 f. zu Art. 187 StGB). Als Tatobjekte nennt das Gesetz Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, also einer- seits jede Form von Verkörperung oder Abbildung pornographischen Inhalts und andererseits auch akustische und visuelle Darstellungen. Bei Schriften ist weder ein Druck noch eine Vervielfältigung notwendig (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 28 und 31 zu Art. 197 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 197 StGB). Schiften stellen auch taugliche Tatmittel im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB dar (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 210131 vom 30. August 2021 E. 2). Gemäss ISENRING/BERTOSSA geht Art. 197 Abs. 4 StGB dem Abs. 1 dessel- ben Artikels vor (vgl. ISENRING/BERTOSSA, a.a.O. N 74 zu Art. 197 StGB; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 210131 vom 20. August 2021 E. 3; a.M. hingegen TRECHSEL/BERTOSSA, wonach echte Konkurrenz zwischen Abs. 4 und Abs. 1 möglich sei resp. Idealkonkurrenz, wenn die Abs. 1, 2 und 4 gleichzeitig erfüllt seien [in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 23 zu Art. 197 StGB]; so auch SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 24 zu Art. 197 StGB). In subjektiver Hinsicht ist wiederum Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 15.3 Subsumtion Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der vermeintlich 13-jährigen «J.________» in einem Chat verkehrte und den Inhalt des Chats schnell auf sexu- elle Inhalte lenkte. Dabei war Onanieren häufig das Thema, wie der Beschuldigte «J.________» entjungfern wolle, wie er ohne Kondom zum Höhepunkt komme und den Samenerguss in ihr haben wolle, er sie bei der Entjungferung fotografieren werde etc. Die Chat-Gespräche zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Kon- kret schrieb der Beschuldigte der vermeintlich 13-jährigen «J.________» Folgen- des: - am 22. Juni 2017 ab 20:00 Uhr fragte der Beschuldigte «J.________», ob sie sich immer noch entjungfern lassen wolle. Als «J.________» bejahte, schrieb der Beschuldigte «J.________»: «de müsste mir de chli ufpasse» / «halt dass kei fläcke git ufm bett, süsch schnallt sies den» / «mir hei ja gseit würde äuä ohni gummi» / «wenn ig de haut in dir inne wür cho de louft de das wider us dir» / «hätsch schiss wenn ig in dir würd cho» / «hmm ja halt wenn ig i dir inne würd 22 cho» / «halt mis sperma in dini muschi ine würd». Und als «J.________» Bedenken wegen Verhütung ansprach, schrieb der Beschuldigte ihr: «bim entjungfere passiert eh no nüt» (pag. 202). - am 27. Juni 2017 ab 20:06 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________», es wäre schon schön, wenn sie zusammen Sex haben könnten und sie dann vielleicht Binden verwenden müsste, weil am Schluss sein Sperma wieder aus ihrer Scheide laufen würde (pag. 208). Ab 20.36 Uhr sagte der Beschuldigte «J.________», «tuet de vilich chli weh am afang de müsste mir de paar tag warte bis zum 2x oder so» / «je nachdäm wie äng dis hüütli isch» / «das riist ja de uf» (pag. 210). Ab 20:44 Uhr fragte der Beschuldigte «J.________» zudem, wann sie sich letztmals mit dem Finger befriedigt habe. Als sie antwortete, dass sie sich am Sonntag letztmals selbst befriedigt habe, fragte er sie, ob sie jeweils zum Höhepunkt komme, wenn sie an der Scheide reibe oder einen Finger einführe. Und weiter, ab 20:53 Uhr: «isch de no schöner wenn mir das zäme hei» / «und du den gspürsch wenn ig in dir inne ou höhepunkt haa» / «haha mir chönte de z jung- ferhütli no fötele de würsch no gseh wies vorher usgseh het» (pag. 210 f.). - am 29. Juni 2017 ab 19:14 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________», sein Kollege habe gemeint, sie müssten aufpassen beim Entjungfern «halt so wäge knast u so», weil «J.________» so jung sei. Deshalb sei es wohl besser, wenn sie das nicht bei «J.________» zuhause machten, weil «cha halt flecke gäh das würd den dini mam gseh» / «wenn mir halt ohni gummi den tüe den loufts den wider us dir use und git halt den fläcke». Aus diesem Grund schlug der Beschuldigte gegenüber «J.________» vor, dass das erste Mal bei einem Kollegen von ihm stattfinden solle, und er führte gegenüber «J.________» aus: «zersch mache mir ja no chli vorspil schmuuse strichle und so» / «muesch ja zersch ou richtig füecht werde» / «zum entjungfere muesch nid vil mache» / «eifach häre liige bei gut usenand hebe und möglichst nid verchrampfe». Und weiter, ab 19:32 Uhr unter anderem: «aber geit de äuä nid sehr lang» / «ig chume de äuä rächt schnäll» / «hmm ja halt zum höhepunkt» / «bis mis sperma usechunt» / «geit den alles in dich ine», und auf Vorschlag von «J.________», besser ein Kondom zu ver- wenden: «süsch zieh ig den halt vilich use und luege das sperma uf din buch oder so chunt nid in dich ine» (pag. 215 f.). - am 30. Juni 2017 ab 18:27 Uhr, fragte der Beschuldigte «J.________», ob sie sich gestern mit dem Finger befriedigt habe, und als sie dies bejahte, führte er aus: «hesch dr vorgstelt gester wot mit de finger hesch ig sigs?». Als «J.________» dies bejahte, schrieb er weiter: «bisch mit de finger ine?» / «hät grad lust». Sodann fragte er, in welcher Stellung sie sich befriedigt und was sie dabei für Kleider getragen habe: «ziesch de slip amigs nid ab wet so machsch?» / «wenn mir en tüe chasch den alles uszieh». Weiter schrieb er, dass sie dann sicher aufgeregt sein werde, vor allem wenn sie seinen grossen Penis sehen werde: «aber de äuä schoo speziell wet de so gsesch wie gross das isch und das söt den i dich ine» / «das isch de scho chli grösser als e finger» / «und ou dicker» / «und das geit den ganz i dich ine» / «und am schluss geit de sprütz de no alles i dich ine» (pag. 220 ff.). - am 2. Juli 2017, ab 19:37 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________», sie könne dann ein Kleid tragen, wenn sie sich einmal treffen würden, das gehe schneller zum Ausziehen. Weiter fragte er sie, ob sie es (das erste Mal) sich schon ein bisschen vorstellen könne und ob sie gestern «mit finger u so» habe und ob sie «mitme finger ine» sei. Als «J.________» dies be- jahte, fragte er weiter: «hesch nid vorgstellt i weler stellig oder so» / «ja halt i weler stellig mirs 23 de mache» / «halt du unde u ig obe oder so» / «hesch dr vorgstellt ig würd ohni gummi». Wei- ter fragte er, ob sie jeweils nasse Finger bekomme, wenn sie sich selbst befriedige: «hesch eigli aube nassi finger so wet tuesch» / «mues halt de scho gnueg füecht sii bi dir» / «süsch geits de nid guet» / «vilich bluetets de noch chli» / «chunnt chli drufaa wie fest das hütli ufriist» (pag. 226 f.). - am 6. Juli 2017 ab 19:46 Uhr, führte der Beschuldigte gegenüber «J.________» aus, dass wenn sie sich gestern getroffen hätten, sie nicht mehr Jungfrau («jf») wäre «und hätsch scho zerschmal sperma in dir inne gha». Weiter fragte er «J.________», ob sie sich gestern noch mit dem Finger selbst befriedigt habe und ob sie dabei das Jungfernhäutchen gespürt habe: «hesch gester no mit finger» / «gspürsch eiglich das hütli» / «ja halt das hütli wos eng macht» / «ja das müsst halt de ufriise bim entjungfere». Weiter schrieb der Beschuldigte «J.________», «mir wie ja beidi ohni». Bezüglich dem genauen Ablauf des Treffens schrieb der Beschuldigte «J.________», «machsch eifach de was ig dir säge» / «hoffe bisch de nid verchrampft» / «musch eifach de härelige u bei schön wiit usenand» (pag. 237 ff.). - am 9. Juli 2017, 20:24 Uhr, fragte der Beschuldigte «J.________», ob sie immer noch Lust aufs Entjungfern habe und, als «J.________» die Frage bejahte, schrieb er, dass er Lust habe, «äntlich dini muschi entjungfere und sperma in di ine laa» (pag. 242 f.). - am 12. Juli 2017 ab 13:02 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________» nach kurzer Diskussi- on über Verhütung und das Jungfernhäutchen, dass er dann beim ersten Mal das Sperma in ihre Scheide laufen lassen werde. Weiter führte er aus, er werde dann beim ersten Mal nicht zu lange machen, bis er sein Sperma in sie hineinlaufen lasse bzw. als «J.________» zu be- denken gab, man sollte verhüten und es dürfe nichts passieren, d.h. sie dürfe nicht schwanger werden: «Wet abe ohni» / «aber de gspürsch de ou grad wies isch wenns inelouft» / «vilich zieh ig den use und las la ussedruf laufe» (pag. 245 ff.). - am 13. Juli 2017 ab 19:58 Uhr, nachdem der Beschuldigte «J.________» mitgeteilt hatte, es wäre schon gut, wenn sie dann fürs erste Mal in der Schamgegend rasiert wäre, da er es ohne Haare schöner finde, schrieb er: «haha de gseh ig de ou besser woni ine mues» / «süsch triffi de nid» / «wär ja scheisse wen i ni würd träffe». Und weiter ab 20:33 Uhr: «mues luege isch den es lustigs gfühl wenns den nachhär wider uselauft» / «das zügs bliibt ja nid drinng» (pag. 251 ff.). Zum Ablauf des ersten Mals führte er weiter aus (ab 20:42 Uhr): «ja eh zersch chli küsse und so» / «und den mit finger oder so» / «ja me gspürt ja wenns nass wird», sowie ab 20:48 Uhr: «will wen ig den la la inelaufe den chunt denn vil wider use und de wär den de slip voll» / «drum besser wet den ilage mitnimsch». Und weiter, nachdem «J.________» ihn gefragt hatte, ob es stimme, dass das erste Mal nichts Besonderes sei, schrieb, dass es schon noch schön sein, wenn das erste Mal ein Penis in sie eindringen werde: «hmm glaoub abe isch scho no bsuders so» / «meine z ersch mal dass so es teil in dich ine gaht» / «hoffe hesch den nid schiss so wet gsesch wie gross den isch» / «isch de scho grösser als finger» / «gspürsch den scho guet» (pag. 253 ff.). - am 14. Juli 2017 ab 19:43 Uhr, fragte der Beschuldigte zuerst «J.________», wie lange sie je- weils am Abend nach draussen gehen dürfe, sie könnten sich vielleicht auch mal an einem Abend treffen. Anschliessend schrieb der Beschuldigte «J.________», «den churz zum Kolle- ge» / «geit vilich e halb std oder so»/ «chöi eh nid zlang bim lx bi dir» / «eifach mal in dich ine das entjungfert bisch so» und stellte fest, ab dem zweiten oder dritten Mal könnten sie dann 24 länger. Weiter schrieb er, es werde schön, sein Sperma in ihre Scheide laufen zu lassen. Schliesslich schlug der Beschuldigte «J.________» vor, sie könnten sich noch filmen, «wenn mirs mache, de hätsch e erinnerig» (pag. 257 f.). - am 17. Juli 2017 ab 10:55 Uhr, fragte der Beschuldigte «J.________» zunächst, ob sie wieder einmal ihre Finger in die Scheide eingeführt habe, worauf «J.________» bejahte und schrieb, es sei schön gewesen. Darauf schrieb er: «muesch dir vorstelle isch den für beidi schön» / «und den laufts no i dich ine» / «aber isch mega schön» / «und den wenn ig dusse bin wider laufts den wider us dir use». Als «J.________» wiederum Bedenken äussert und nach Ver- hütung fragt, schrieb der Beschuldigte ihr: «ja du hesh ja täg nonig, da chöi mir la inelaufe» / «ich säge dir den eifach was muesch mache und du hebsch den so here und ich mache den» / «muesh den eifach easy locker sii und nid verchrampft sii» / «eifach dass ig guet cha inega bi dir» (pag. 261 f.). - am 20. Juli 2017, ab 19:30 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________»: «freue mi scho me- ga» / «bi dir la inelaufe». Weiter schrieb er, es werde sicher «mega schön», «und den ersch no la ineloufe» / «das isch eh super» / «muesch luege das wird dir gfalle» / «haha ig ga de wiiter in als du mit de finger». Und weiter ab 19:46 Uhr: «hoffe bisch de nid entüscht» / «geit de bi mir vilich ou chli schäu weni ufgregt bii» / «ja cha halt ou bi mir schnell gah.. wenni uf- gregt bii und scho lang nüme ha den chas siie das es de churz nach däm ig i di ine bi scho i di inelouft» / «aber de cha di ja de no chli strichle» / «soll ja de für di ou schön sii» / «und sollsch ja chäne gniesse chli wenns ineglofe ish» (pag. 309 f.). - am 4. September 2017, 19:53 Uhr, fragte der Beschuldigte «J.________», ob sie sich vorstel- len könne, «chli z blase». Auf Nachfrage von «J.________» erklärte er ihr, «ja halt de bi mir mitm muul». Weiter schrieb der Beschuldigte, dass es auf dem Bett für Sex am besten gehe und er hoffe, dass sie dann nicht verkrampft sei, damit er gut in sie eindringen und sein Sper- ma in ihre Scheide hineinlaufen lassen könne: «dass de guet geit wenn ig i dii ine wot» / «de bi ig de i dir inne bis es für dii schön isch» / «ja bi ou chli ufgregt» / «isch de haut scho mega shön am shluss de alles i dich la» (pag. 330). - am 21. September 2017, ab 20:09 Uhr, schrieb der Beschuldigte, nachdem er von «J.________» wissen wollte, ob sie mit ihrer Mutter schon über das erste Mal Sex und Auf- klärung gesprochen habe: «mir luege no wegern la ineloufe» / «merksch ja den obi alles inela oder obi usse druf tue» / «ja ebe du merksch ja den obis la la inelaufe oder obi de usezieh und uf din buch oder so la la laufe» (pag. 346). - am 27. September 2017, ab 20:16 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________», er freue sich, «und den no ohni gummi, wird mega» / «hoffe eifach passiert den nix wenns in dich louft» / «vilich tue ig halt den vorher usezieh oder so» / «und den vilich usse druf oder ufe buch» (pag. 351). - am 8. Oktober 2017, ab 19:48 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________», er freue sich schon «mega», richtig mit ihr Sex zu haben. Der Beschuldigte fragte «J.________» auch wie- der, «hesch wider mal mit de finger?» (ab 19:45 Uhr), was «J.________» bejahte. Daraufhin wollte er Details wissen über ihre Selbstbefriedigung («geisch immer chli tiefer ine?» / «wievil finger?» / «muesch amigs lang mache wet mit finger machsch bis schön isch?») und schrieb schliesslich: «isch de mega schön ou für dich wenns den voll i dich inelouft» (pag. 353 f.). - am 1. November 2017, ab 19:17 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________» nach Diskussion darüber, dass ihre Entjungferung auch in einem Auto vorgenommen werden könnte («mues ja 25 eifach in dich ine»), es im Bett aber schöner wäre: «wür äuä rächt schnell gha bis es würd in dich ineloufe» / „aber würd dich den ganz fesch i arm näh und noch in dir inne bliibe dass ich dich no gspüre» (pag. 365 f.). Zudem wollte der Beschuldigte erneut Details wissen über ihre Selbstbefriedigung («wet dirs mit de finger machsch...blibsch amigs chli liige und lasch d finge drine wes süre isch» / «tusch ize mit 2 finger» / «ganz tief ine» / «gspürsch öpis ganz tief inne» / «Ja halt gspürsch mitm fin- ger öpis wet ganz dine visch» / «hesch e punkt ine drine wot bsunders gut gspürsch») und er- klärte «J.________» (ab 19:41 Uhr), wo sich die Klitoris befinde und dass diese empfindlich sei: «wert der riibsch den chunsch» / «mini ex ou immer cho wenn ig dert griibe han» / «isch de dert alles nass wet riibsch» / «isch wichtig süsch machts den weh wenn ich in dich ine würd». Um 20:07 Uhr schrieb er zudem: «ig freue mi ja mega dich z entjungfere und den la ineloufe» (pag. 366 ff.). - am 5. November 2017, ab 15:19 Uhr, schrieb der Beschuldigte «J.________»: «hät grad mega lust uf dich ize» / «wär mega shön ize mit dir». Als «J.________» seine Frage, ob sie denke, dass sie bald die Menstruation bekommen werde, mit ja beantwortete, schrieb er (ab 15:24 Uhr): «hmm de wärs grad ideal» / «de chönt nix passiere» / «wenn mir würde la ineloufe». Es sei aber schöner, wenn die Menstruation fertig sei, «den chani de ou besser la ineloufe» / «ig ha ou scho bir mens» / «aber den louft nachhär alles zäme use und git mega sauerei» / «ja halt z bluet und den das zügs wo vo mir inelouft das louft den» / «mir tüe den wenns suuber isch» / «den louft den nur mis zügs wider use». Der Beschuldigte fragte «J.________» auch, ob er dann Fotos machen könne beim Entjungfern und «J.________» für bessere Fotos vor- gängig rasieren dürfe. Als «J.________» zögerte und zu bedenken gab, dass der Beschuldigte ja noch nie gekommen sei, schrieb er ihr: «finde haut cool dass ig dn ohni gummi cha». Der Beschuldigte fragte «J.________», «was würsch ize mache wenn du mit gummi wotsch und ig glich» / «und wenni glich würd», worauf «J.________» ihm sagte «darfsch ne» und ihn fragte, ob er denn das trotzdem machen würde, worauf der Beschuldigte ihr schrieb «weiss nid chunt de halt chli drufaa» / «halt wenn mir beidi scho heiss sind den chönnti de halt ev nüme bräm- se» / «ja wär ize ömu nid so schlimm» / «ja halt wenn ig ize ohni gummi würd o wenn du würsch säge» / «meine d wetsh ja ou das entjungfert wirsch». Schliesslich kündigte er «J.________» an: «mache de vlt föteli wenn i z mal ine ga» und schrieb, «bi spannt obs ächt den bluetet bi dir» (pag. 372 ff.). Dass es sich bei den obgenannten Chat-Nachrichten um pornografische Schriften handelt, liegt auf der Hand. Auch der elektronische (Schriften-)verkehr wird erfasst und der hiervor wiedergegebene Inhalt ist eindeutig sexualbezogen (vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB 210131 vom 20. August 2021 und SB 220025 vom 9. Januar 2023). Dadurch, dass der Beschuldigte die erwähnten, von ihm verfassten, mithin selber hergestellten klar pornografischen Texte einem vermeintlich minderjährigen Mädchen (was ihm bekannt war) via Chat zustellte, hat er sie diesem auch zugänglich gemacht. Mit der Minderjährigkeit von «J.________» liegt sodann ein zusätzliches Element vor, so dass es sich um abso- lut verbotene, harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handelt (vgl. theoretische Ausführungen in Ziff. 15.2 hiervor). Da aufgrund des vorliegend zu be- achtenden Verschlechterungsverbots die erstinstanzliche Verurteilung nach Art. 197 Abs. 1 StGB nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung ersetzt werden darf, selbst wenn die Sanktion nicht verändert wird (vgl. KELLER, in: Basler 26 Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 391 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5), kann offenbleiben, ob es sich bei den hiervor aufgeführten Chatnach- richten allenfalls sogar um Schriften mit «tatsächlichen Handlungen mit Minderjäh- rigen» (vgl. Ziff. 15.2 hiervor) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB handeln würde (so etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 210131 vom 20. August 2021 E. 2.2.1; anders aber in SB 220025 vom 9. Januar 2023 E. III.2). Da es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte, er- füllt der Beschuldigte bzgl. des «Zugänglichmachens» den objektiven Tatbestand nicht, es liegt – die objektive Gefährlichkeit liegt auch hier auf der Hand – ein un- tauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017 durch Herstellen und durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen der hergestellten pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahren im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (untauglich versuchtes Zugänglichmachen) schuldig gemacht. V. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen, POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB). Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und die- selbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Für die vorliegend relevanten Begehungszeitpunkte (allesamt im Jahr 2017) beur- teilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzu- messung. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jede der Tatbegehungen vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Die einzelnen Geldstrafen sind zu einer Gesamts- trafe zu asperieren. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Art. 34 Abs. 1 [a]StGB). Dadurch erweist sich das aktuelle Recht als das mildere (vgl. nachfol- gend aber das ohnehin zu beachtende Verschlechterungsverbot). 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vorab kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- 27 gründung, pag. 500 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes fest- zuhalten: Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrah- men zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleich- wohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe aus- ser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatz- strafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Um- stände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurtei- len. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichti- gen (Urteile des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirkli- chung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Weisen die zu beurteilenden Tat- 28 bestände (so etwa sexuelle Handlungen mit Kindern) Züge eines Dauerdelikts auf, ist die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten. Solches ist dann anzu- nehmen, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Oft kann nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB verfahren und bspw. für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist. Diesfalls sind in qualitativer und zeitlicher Hinsicht Tatgruppen zu identifizieren. Einzelhandlungen, die sich qualita- tiv abheben, sind hingegen separat zu bestrafen (vgl. Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Eine mehrfache Verurteilung muss sich grundsätzlich in der Strafzumessungsmethodik spiegeln (vgl. Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berück- sichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (MATHYS, a.a.O., N 119 ff.). 18. Strafrahmen, Strafart und Vorgehensweise Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Aufgrund zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf im Ergeb- nis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden. Damit fällt namentlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein aus- ser Betracht. Da die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen zeitlich abgrenz- bar sind, hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 17. hier- vor) grundsätzlich eine einzelne Betrachtungsweise bzw. Gewichtung zu erfolgen und es ist – entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz – nicht je eine Einheits- strafe auszufällen. 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Tatkomponenten) Wie hiervor erwähnt, sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschuldigte ging dies- bezüglich jedoch vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Straf- zumessungskomponenten für jede einzelne Tathandlung gilt (1. Juni 2017, 11. Juni 2017, 13. Juni 2017 und Nachfrage 22. Juni 2017, 12. Juli 2017, 13. Juli 2017 so- wie 1. November 2017). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Minderjährigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des 29 Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall un- vorhersehbar. Auch wenn es sich tatsächlich schwer nachweisen lässt, dass sexu- eller Missbrauch in der Kindheit ursächlich mit später auftretenden physiologischen oder psychologischen Beschwerden zusammenhängt, belegen zahlreiche Untersu- chungen, dass missbrauchte Kinder im Vergleich zu nicht ausgebeuteten vermehrt krisenhafte Reaktionen zeigen. Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind ernsthaf- te Risiken, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwick- lung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N 2 zu Art. 187 StGB). Betreffend Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten vorliegend darauf ausgerichtet war, das 13- jährige Mädchen sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen zu lassen bzw. sie zum Onanieren aufzufordern, wobei dies – bis auf die eine Berührung (13. Juli 2017, Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) – nicht im virtuellen Beisein des Beschuldigten hätte geschehen sollen. Auch wenn es sich dabei im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern erfassten Erscheinungsformen nicht mehr um eine bloss leichte Form der sexuellen Handlung, sondern u.a. auch um ein Eindringen mit dem Finger bzw. den Fingern handelt (gleichwohl wären auch weitaus schwerere Formen denkbar), so ist vor dem Hintergrund des ge- schützten Rechtsguts der ungestörten psychischen und sexuellen Entwicklung zu berücksichtigen, dass das Mädchen diese Handlungen an sich selbst (bis auf den einen Vorfall mit der Berührung) ohne physische resp. virtuelle Anwesenheit des Beschuldigten und zudem in der – irrigen – Annahme, dass es sich beim Beschul- digten um einen 17-jährigen Jungen handeln würde, vorgenommen hätte bzw. vor- nehmen sollte. Entsprechend kann nicht von einer hohen Gefährdung der sexuel- len Entwicklung ausgegangen werden, auch wenn das Vorgefallene keinesfalls ba- gatellisiert werden soll. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Be- schuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegan- gen, als dass er das betroffene Mädchen unter Vorspiegelung einer falschen Identi- tät zu den entsprechenden Handlungen aufforderte. Der Beschuldigte hatte immer wieder eine Ausrede bereit, weshalb er «J.________» kein Bild von «sich» bzw. «H.________» schicken konnte. Auch konstruierte er eine Geschichte um die Per- son «H.________» (17-jährig, aus S.________, in der Lehre etc.). Dieses täu- schende Verhalten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht (Willensrichtung und Beweggründe) sodann direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt, nämlich zur Be- friedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Dieser Umstand (egoistisches Mo- tiv/sexuelle Bedürfnisse) ist jedoch jedem Sexualdelikt inhärent und entsprechend neutral zu gewichten. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das strafbare Verhalten zu vermeiden. Insgesamt wäre hinsichtlich eines vollendeten Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern – angesichts des sehr weiten Strafrahmens – von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Strafeinheiten aus- zugehen. Der tatbestandsmässige Erfolg konnte vorliegend gar nicht eintreten. Ei- 30 ne Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes blieb demnach aus, was allerdings nur dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 50 Tagessät- ze. Für die weiteren fünf Vorfälle ist unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten ebenfalls eine Strafe von je 50 Tages- sätzen angezeigt. Diese weiteren fünf Vorfälle sind aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs im Umfang von je 25 Strafeinheiten zu asperieren. Es resultiert so- mit eine provisorische Gesamtstrafe von 175 Tagessätzen. 19.2 Weitere Vorfälle /Verschlechterungsverbot Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (die Vorinstanz hat eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen ausgefällt) und des Umstands, dass die Gesamtgeldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grenze von 180 Tagessätzen ohnehin nicht überschreiten dürfte, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (vgl. BGE 144 IV 313 E.1.1; Urteil des BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1), erübrigt sich eine konkrete Bemessung der Stra- fen für die 18 einzelnen Tathandlungen der Pornografie. Dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass schon die Vorinstanz – bei einer in der Regel günstiger ausfal- lenden Einheitsbetrachtung – eine Strafe von 90 bzw. asperiert 60 Tagessätzen ausgefällt hat. 19.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 505): Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nicht allzuviel bekannt, insbesondere nichts Negatives. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Er ist geschieden und Vater von 2 noch unmündigen Kindern, welche bei ihrer Mutter leben. Er arbeitet für die T.________ und erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 8'200.00. Neben den üblichen monatlichen Ausgaben sind die Alimente im Umfang von rund CHF 3'800.00 zu erwähnen. Ergänzend muss er bei dieser finanziellen Ausgangslage gemäss eigenen Aussagen in beschränktem Umfang regelmässig auf sein Vermögen von rund CHF 190'000.00 grei- fen. Dem Strafregisterauszug lassen sich keine Vorstrafen entnehmen; dies darf erwartet werden und ist neutral zu gewichten. Wichtig ist auch, dass seit 2017 keine weiteren Delikte bekannt geworden sind. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt, zumal er den äusseren Sachverhalt sofort eingestanden hat. Dass er sich im Verfahren wehrt, ist sein gutes Recht und darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Seine Argumentation mit dem Fakeprofil rela- tiviert allenfalls die Frage der Einsicht. Die Strafempfindlichkeit darf als normal bezeichnet werden. Insgesamt geht das Gericht von als neutral zu berücksichtigenden Täterkomponenten aus. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte alleine in C.________ wohnt, nach wie vor als U.________ bei der T.________ arbeitet (pag. 540 f.) und eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'500.00 erzielt (pag. 544; pag. 547, Z. 37 ff.) sowie je nach Geschäftsgang einen Bonus erhält, letztmals 31 CHF 45'000.00 (pag. 548, Z. 7 ff.). Er zahlt Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträ- ge für seine beiden Kinder in Höhe von gesamthaft CHF 1'600.00 monatlich (pag. 548, Z. 39 ff.). Die Beurteilung der Täterkomponente ändert sich dadurch nicht. Diese wird auch oberinstanzlich als neutral bewertet. 19.4 Verfahrensdauer Seit der Verfahrenseröffnung am 18. Juli 2017 (pag. 1) vergingen bis zur Beru- fungsverhandlung am 19./20. Juni 2024 knapp sieben Jahre. In dieser Zeit gab es teilweise längere Phasen ohne Untersuchungs-/Verfahrenshandlungen. Aufgrund der dadurch entstandenen längeren Verfahrensdauer rechtfertigt sich ein leichter Abzug. Da die erstinstanzlich ausgefällte Gesamtgeldstrafe jedoch bereits im Rah- men der Strafzumessung für die mehrfach untauglich versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern überschritten wurde und diese provisorische Strafe aufgrund der weiteren Delikte (Pornografie in 18 Fällen, teilweise untauglich versucht) noch deutlich erhöht werden müsste, wird auf eine zahlenmässige Festsetzung des Ab- zugs verzichtet. 19.5 Fazit Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der vorin- stanzlich ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 20. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Wie bereits erwähnt, darf eine Verbesse- rung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, auch wenn ausschliess- lich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. Ziff. 5. hiervor; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Ausgehend von einem aktuellen Nettoeinkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 10'500.00 zzgl. Bonusanteil von netto rund CHF 3'000.00 (pag. 544; pag. 547, Z. 37 ff; pag. 548, Z. 10 f.) und unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von CHF 1'600.00 (pag. 548, Z. 39 ff.) sowie eines Pauschalabzugs für die Lebenshal- tungskosten von 30% resultiert ein massgebender Tagessatz von CHF 260.00. 21. Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Re- gel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis 32 fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer ebenfalls an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzu- halten, dass die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften Beschuldigten geordnet erscheinen. Eine ungünstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 22. Fazit Im Ergebnis resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 260.00, aus- machend insgesamt CHF 39'000.00. Diese Strafe wird bedingt ausgesprochen; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (14. Dezember 2017; pag. 4 ff.) wird auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). VI. Tätigkeitsverbot 23. Allgemeines und Erwägungen der Kammer Die Prinzipien zum zeitlichen Geltungsbereich nach Art. 2 StGB sind auch für die Anordnung strafrechtlicher Massnahmen im Sinne der Art. 56 ff. StGB zu beachten (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 25 zu Art. 2 StGB mit Verweis auf BGE 134 IV 121 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 252 vom 11. Februar 2018 E. 18.). Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht u.a. jemandem, der wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie (u.a. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB) verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst. Eine Anwendung der aktuellen Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) verbietet sich indes bereits gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB, zumal die im Tatzeitpunkt geltende (im konkreten Fall mildere) Fassung von Art. 67 Abs. 3 aStGB (in Kraft bis 31. Dezember 2017) eine Mindestgeldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah. Ein Tätigkeitsverbot kann nach dem Gesagten nicht aus- gesprochen werden, wobei ohnehin auch in diesem Punkt das Verschlechterungs- verbot zu beachten wäre. VII. Kosten und Entschädigungen 24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 33 Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist an der erstinstanz- lichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte ist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'779.85 zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und zu- folge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 25. Entschädigungen Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VIII. Verfügungen 26. Das betreffend den Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 163) sind nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 34 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Juli 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen bzw. festgestellt am 14. Dezember 2017 in C.________ durch Besitz von 2 kin- derpornografischen Bildern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach untauglich versucht begangen in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017 in C.________ b. Bern, durch Verlei- ten zu einer sexuellen Handlung (Ziff. 1 AKS); 2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 5. Novem- ber 2017 in C.________ b. Bern, durch Herstellen und durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen der hergestellten pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahren (Ziff. 2 AKS); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 Abs. 2, 197 Abs. 4 Satz 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 260.00, ausmachend CHF 39'000.00. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'779.85. 35 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3'500.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Samsung-Festplatte (Ass.-Nr. A28) wird zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB). 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 20. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. August 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36