Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVS; Urteil mit Begründung, innert zehn Tagen) 73 Bern, 24. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 18. September 2024) Die Präsidentin i.V.: