30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen. 31. Keine Entschädigung Zufolge Verurteilung hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). IX. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.