70 Z. 15 ff.), laut Quittung jedoch CHF 100.00 betragen soll (pag. 36). Hinreichend begründet und beziffert sind einzig die Ausgaben von CHF 120.00 für die eingeholte Offerte. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger CHF 120.00 Schadenersatz zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung