Der ersatzfähige Zeitwert wurde vom Straf- und Zivilkläger jedoch nicht substantiiert und lässt sich auch nicht gestützt auf die Aktenlage bestimmen. Überdies ist unklar, ob sämtliche in der Offertstellung aufgelisteten Reparaturarbeiten aufgrund des vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehens angefallen wären. Auch die geltend gemachten CHF 200.00 für den Abtransport des Rollers vom Unfallort sowie die nicht näher bezifferten Auslagen für den ÖV sind nicht belegt. Gleiches gilt für den Verkaufserlös, der vom Beschuldigten mit CHF 60.00 beziffert wurde (pag. 73; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399