733 Z. 191 ff.). Aufgrund der vom Straf- und Zivilkläger für den Roller bezahlten CHF 1'200.00, dürfte der Zeitwert des zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alten und über 35'500 km zurückgelegten Rollers selbst unter Berücksichtigung der vom Straf- und Zivilkläger getätigten Investitionen (deutlich) tiefer gewesen sein als die offerierten Reparaturkosten von CHF 1'840.70. Der ersatzfähige Zeitwert wurde vom Straf- und Zivilkläger jedoch nicht substantiiert und lässt sich auch nicht gestützt auf die Aktenlage bestimmen.