Diesbezüglich monierte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich, der Straf- und Zivilkläger habe den Roller nicht reparieren lassen, sondern für CHF 100.00 verkauft und daher keinen Vermögensschaden erlitten. Ohnehin sei der von der Vorinstanz gesprochene Schadenersatz zu hoch. Ersatzfähig sei der Zeitwert zum Unfallzeitpunkt abzüglich des Verkaufserlöses von CHF 100.00. Weil der Straf- und Zivilkläger den Roller für CHF 1'200.00 gekauft habe, sei der Zeitwert des neunjährigen Rollers deutlich tiefer gewesen als die gesprochenen CHF 1'840.70 (pag. 718 f.).