399 Z. 38 ff.). Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte sinngemäss an seiner vorinstanzlichen Schadenersatzklage fest. Er führte aus, den Roller für CHF 1'000.00 gekauft und anschliessend diverse Investitionen getätigt zu haben, damit der Roller fahrtüchtig sei (pag. 720). Die Vorinstanz bestimmte den ersatzfähigen Schaden auf CHF 1'840.70, sich zusammensetzend aus CHF 1’360.70 für Ersatzteile und CHF 480.00 für Reparaturarbeiten (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesbezüglich monierte Rechtsanwalt B.____