69 29. Erwägungen der Kammer Der Straf- und Zivilkläger machte an erstinstanzlich einen Schadenersatz über CHF 2'200.00 geltend (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399 Z. 35 ff.). Zur Begründung führte er auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin aus, den Schaden pauschal berechnet zu haben. Der genannte Betrag setze sich zusammen aus dem Schaden am Roller und der Abholung des Rollers, für welche er CHF 200.00 bezahlt habe. Auch habe er immer wieder Bus- und Zugtickets kaufen müssen (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399 Z. 38 ff.).