O., N. 26 zu Art. 42 OR). Die Reparaturkosten sind selbst dann geschuldet, wenn die Sache nicht repariert wird (SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 16 zu Art. 42 OR). Denn der Schaden liegt bereits in der Beschädigung der Sache, entsteht also nicht erst durch die Reparaturaufwendungen. Deshalb ist er auch dann ersatzpflichtig, wenn seine Behebung gar nicht vorgenommen wird (BREHM, a.a.O., N. 24 zu Art. 42 OR).