42 OR). Die Reparaturkosten dürfen jedoch zusammen mit den weiteren während der Reparaturzeit anfallenden Aufwendungen den Zeitwert der Sache vor dem Unfall nicht übersteigen, ansonsten die Reparatur unwirtschaftlich wird und von einem finanziellen Totalschaden ausgegangen werden muss (BREHM, a.a.O., N. 22 zu Art. 42 OR). Bei einem (finanziellen) Totalschaden ist bei nichtwertbeständigen Sachen der Zeitwert zu entschädigen, d.h., es ist der Anschaffungspreis einer neuen Sache zu leisten, abzüglich der durch Gebrauch und Abnützung bereits vor der Schädigung erlittenen Werteinbusse (BREHM, a.a.O., N. 26 zu Art.