Ein Teilschaden liegt vor, wenn die beschädigte Sache so repariert werden kann, dass sie nach der Schadensbehebung wieder ihren ursprünglichen Zweck erfüllt. In diesem Fall richtet sich die Einbusse des Geschädigten nach der Höhe der Reparaturkosten (BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 5. Auflage 2021, N. 21i zu Art. 42 OR).