41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). Ein Teilschaden liegt vor, wenn die beschädigte Sache so repariert werden kann, dass sie nach der Schadensbehebung wieder ihren ursprünglichen Zweck erfüllt.