370). Angesichts dessen sowie mangels Einsicht und Reue des Beschuldigten im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Taten (E. VI.23.2 hiervor), muss ihm klarerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Eine «bloss» bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt offenkundig 68 nicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Bei diesem Ergebnis ist keine Verbindungsbusse auszusprechen. VII. Zivilpunkt