E. VI.23.1 hiervor) – von hartnäckiger Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Der Beschuldigte fühlt sich offenkundig über dem Gesetz stehend, wie sein von der Polizei als despotisch bezeichnetes Verhalten (pag. 33) und seine gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigten anmassenden Äusserungen zeigen (beispielhaft: «Wir haben unseren Mitarbeitern unter Hinweis auf ihre Treuepflicht und ihren Arbeitsvertrag untersagt, Ihren Anordnungen in einer offensichtlichen Bagatelle Folge zu leisten» [pag.