Diese erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfahrens und unter dem Damoklesschwert der erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 300.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 5'400.00 zeigt eindeutig, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht geeignet ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Sie zeugt – insbesondere auch unter Berücksichtigung des getrübten straf- und automobilistischen Leumunds des Beschuldigten, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe vom 28. Oktober 2014 wegen Beschimpfung (siehe