688). Diese Verurteilung war der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt (19. August 2022) nicht bekannt und konnte ihr auch nicht bekannt sein, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsache die Geldstrafe auch unbedingt aussprechen darf, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstossen (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO; siehe auch E. II.5.2 hiervor). Der Strafbefehl vom 26. März 2024 umschreibt die vom Beschuldigten am 26. Mai 2023 begangene Tat folgendermassen (pag. 10010 der edierten Akten D 23 1753 der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg): A.________ hat am 26. Mai 2023 zwischen 08.45 Uhr und 09.30 Uhr V.________ in 1789 Lugnorre, Y.________ (Strasse), beschimpft.