67 nen Weiterungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse sowie des administrativrechtlichen Führerausweisentzugs, die Folgen seines Handelns hinreichend vor Augen führe (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung vom 26. März 2024 wegen Beschimpfung, begangen am 26. Mai 2023, aus (pag. 688).