12 Monate] sowie unter Berücksichtigung eines mittleren Pauschalabzugs von 25 % und eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 238.00 [60 % von CHF 11'911.75 / 30 Tage]. Mit Blick auf das beachtliche Vermögen des Beschuldigten und der nicht erklärbaren (angeblichen) Reduktion seines Einkommens im Vergleich zum Vorjahr bildet dieser Tagessatz die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch nicht hinlänglich ab. Insbesondere mit Blick auf das hohe Vermögen des Beschuldigten erscheint der Kammer ein Tagessatz von (mindestens) CHF 300.00 als angemessen.