113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer jedoch als Indiz dafür zu werten, dass seine tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach einer Reduktion des von der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzten Tagessatzes verlangen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 11'911.75 [CHF 142’941.00 / 12 Monate] sowie unter Berücksichtigung eines mittleren Pauschalabzugs von 25 % und eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 238.00 [60 % von CHF 11'911.75 / 30 Tage].