Weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 555 vom 18.08.2023 E. IV.20 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2). 26.2 Erwägungen der Kammer Anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts inkl. Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 29. April 2024 machte der Beschuldigte keine Angaben zu seiner finanziellen Situation.