65 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Strafminderung zufolge Verjährungsnähe (Art. 48 Bst. e StGB) noch nicht vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt bei allen zu beurteilenden Delikten zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung sind noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen.