rund viereinhalb Jahre nach der Tatbegehung. Die Gesamtdauer des Strafverfahrens erscheint demnach insgesamt als zu lang. Sowohl in erster wie auch in oberer Instanz erweisen sich die Zeitspannen zwischen dem Eingang des Dossiers beim Gericht und der Hauptverhandlung als zu lang. Es liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 20 Tagessätzen.