Die benötigte Dauer von acht Monaten für die Ausfertigung der 55-seitigen Urteilsbegründung (datierend vom 27. April 2023; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 415 ff. und pag. 490 f.) ist angesichts der notorisch hohen Arbeitslast der Vorinstanz nachvollziehbar, erscheint aufgrund der fehlenden sachverhaltsmässigen und rechtlichen Komplexität der zu beurteilenden Sache jedoch ebenfalls als zu lang. Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 23. Mai 2024 statt. Das oberinstanzliche Urteil erging somit 20 Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil resp. rund viereinhalb Jahre nach der Tatbegehung.