Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19. August 2022 statt (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 391). Die Zeitspanne von mehr als zwanzig Monaten zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint auch für eine Nicht-Haftsache sowie unter Berücksichtigung der am 4. März 2021 erfolgten Verfahrensvereinigung (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 187 f.) zu lang. Die benötigte Dauer von acht Monaten für die Ausfertigung der 55-seitigen Urteilsbegründung (datierend vom 27. April 2023; amtliche Akten BM 17 19441, pag.