Hinsichtlich des am 21. Februar 2019 Geschehenen bestreitet er seine Täterschaft trotz erdrückender Beweislage bis heute vehement. Das ist sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO), weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf. Jedoch kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Der Beschuldigte wurde während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig. Er wurde mit Strafbefehl vom 26. März 2023 der Beschimpfung schuldig gesprochen, begangen am 26. Mai 2023 (pag.