63 länderfeindlichen und diffamierenden Äusserungen des Beschuldigten auch E. IV.12.4.1 hiervor). Es fehlen jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 stellt der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger als den eigentlichen Täter dar, indem er sich auf einen angeblichen «Schikanestopp» und einen vermeintlichen Notstand beruft. Hinsichtlich des am 21. Februar 2019 Geschehenen bestreitet er seine Täterschaft trotz erdrückender Beweislage bis heute vehement.