113 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens wiederholt unangebracht. So hielt die Polizei betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 fest: