amtliche Akten BM 17 19441, pag. 239). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO).