amtliche Akten BM 17 19441, pag. 231). Diese ergab, dass aus verkehrspsychologischer Sicht aufgrund der inadäquaten Aufarbeitung der eigenen Anteile an den Vorkommnissen resp. des wenig realitätsnahen Selbstbildes des Beschuldigten von einem erhöhten Risiko für unangepasstes Verhalten im Verkehr auszugehen ist. Die charakterliche Fahreignung des Beschuldigten wurde negativ beurteilt. Die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie empfahl zur Wiedererlangung der Fahreignung eine Psychotherapie (mindestens 20 Stunden, sinnvollerweise verteilt über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 239).