62 desgerichts 7B_215/2023 vom 30.11.2023 E. 2.2). Ob und unter welchen Voraussetzungen die besagte Vorstrafe dem Beschuldigten entgegengehalten werden darf, die nach altem Recht einem Verwertungsverbot unterstand (Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 7 aStGB), kann vorliegend offenbleiben. Denn allein aus dem ADMAS-Auszug (pag. 690 ff.) und dem erwähnten verkehrspsychologischen Gutachten geht klar hervor, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit grosse Mühe hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten.