Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese ist – aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs mit der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens) – im Umfang von 1/2, ausmachend 15 Tagessätze, zu asperieren.